Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staaten.

Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF-Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen.

(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß

- das Problem im AKP-EG-Ministerausschuß nach Artikel 325 des Abkommens erörtert wird, nachstehend „Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung“ genannt;

- sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft nach gehört werden.