Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel IV

(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.

Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.

(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:

Belgien

9

Dänemark

5

Deutschland

50

Griechenland

4

Spanien

13

Frankreich

52

Irland

2

Italien

27

Luxemburg

1

Niederlande

12

Österreich

6

Portugal

3

Finnland

4

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

27

(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.

(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden.