. Die altkatholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften von ihren Kirchenangehörigen Kirchenbeiträge einzuheben; sie kann über deren Erträgnisse frei verfügen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die altkatholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften von ihren Kirchenangehörigen Kirchenbeiträge einzuheben; sie kann über deren Erträgnisse frei verfügen.