Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sollte die Republik Österreich zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen für im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz nicht berücksichtigte Vermögensverluste der unter fallenden Gruppen von Personen vorsehen, erklärt sich die Bundesrepublik Deutschland bereit, in Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung an solchen Leistungen einzutreten.