Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.

(2) Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.