.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich an den in genannten Aufwendungen der Republik Österreich mit einem Betrage von 95 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
(2) Die Republik Österreich wird die in genannten Gesetze und Regelungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages durchführen.
