Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)

(3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a, § 75 Abs. 1 Z 3, § 79 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 2 sowie § 207 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II, , , § 29 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 29a, 29b AO in der Fassung des Artikels III und in der Fassung des Artikels IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(Anm.: Die Abs. 4 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften.)