Prüfungsergebnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten anschließend an die Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm eine Bestätigung ( des Fiakergesetzes) auszustellen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
