Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsergebnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten anschließend an die Prüfung bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm eine Bestätigung ( des Fiakergesetzes) auszustellen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.