Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 9

Wissenschaftliche Kompetenzen

Die Absolventen oder Absolventinnen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

2. forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

3. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

4. wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.