Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 8

Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen

Die Absolventen oder Absolventinnen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

1. die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

2. eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

3. kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

4. Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

5. kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

6. nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

7. den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

8. zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.