Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung

Qualifikationsprofil

. (1) Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben:

1. Fachkompetenz gemäß Anlage 1,

2. sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und

3. wissenschaftliche Kompetenz gemäß Anlage 3.

(2) Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist.