Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten
. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.
