Feuerwehrbezirke; Feuerwehrabschnitte
(1) Die Feuerwehrbezirke (§ 53 Abs. 7 der O.ö. Feuerpolizeiordnung) umfassen die in den bis 19 bezeichneten Feuerwehrabschnitte.
(2) Die Feuerwehrabschnitte umfassen die in den bis 19 bezeichneten Gemeinden.
(3) Eine öffentliche Feuerwehr gilt jenem Feuerwehrabschnitt zugeordnet, zu welchem nach den Bestimmungen der bis 19 die jeweilige Standortgemeinde gehört.
