Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenersatz

(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz zu leisten ist, wird dieser - sofern nicht Kostenfreiheit gemäß vorliegt - nach Maßgabe des Tarifs A bis D der Anlage berechnet.

(2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei:

1. Einsatzleistungen aller Art,

2. Brandsicherheitswachen und Bereitschaftsdiensten bei Veranstaltungen,

3. Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,

4. Anschluss von Brandschutzanlagen an die öffentliche Alarmeinrichtung der Feuerwehr gemäß .