Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) den Bestimmungen des , , oder 2, , , , , , oder 2 oder letzter Satz zuwiderhandelt,

b) einer Anordnung nach , , , , und 3 oder zuwiderhandelt,

c) als Inhaber einer Bewilligung gemäß und 4 den Bestimmungen des , einer Verordnung nach oder einer in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,

d) einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

e) ohne Wissen der Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig eine ungewöhnliche Rauch- oder Lichtentwicklung verschuldet, wenn dadurch unnötig Feuerwehrmaßnahmen ausgelöst werden,

f) eine Feuerwehrmedaille nach trägt, obwohl sie ihm nicht verliehen oder wieder entzogen wurde.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 58/2001, 44/2013, 78/2017, 43/2022