*)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Bestimmungen des , , oder 2, , , , , , oder 2 oder letzter Satz zuwiderhandelt,
b) einer Anordnung nach , , , , und 3 oder zuwiderhandelt,
c) als Inhaber einer Bewilligung gemäß und 4 den Bestimmungen des , einer Verordnung nach oder einer in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
d) einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
e) ohne Wissen der Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig eine ungewöhnliche Rauch- oder Lichtentwicklung verschuldet, wenn dadurch unnötig Feuerwehrmaßnahmen ausgelöst werden,
f) eine Feuerwehrmedaille nach trägt, obwohl sie ihm nicht verliehen oder wieder entzogen wurde.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 58/2001, 44/2013, 78/2017, 43/2022
