Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Landesfeuerwehrinspektor und der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrinspektor können die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten jederzeit übernehmen, müssen aber in allen Fragen, für welche die Kenntnis der Orts- bzw. Betriebsverhältnisse von Bedeutung ist, den Orts- und den Betriebsfeuerwehrkommandanten zu Rate ziehen.