B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
Die Gemeinde hat in jeder Ortschaft Brandmeldestellen zu bestimmen und als solche mit roter Schrift auf weißem Grund zu bezeichnen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
Die Gemeinde hat in jeder Ortschaft Brandmeldestellen zu bestimmen und als solche mit roter Schrift auf weißem Grund zu bezeichnen.