Meldepflicht
Der Eigentümer oder die verfügungsberechtigte Person im Sinne des des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes ist verpflichtet, jeden Verdacht von Feuerbrandbefall der Behörde zu melden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Meldepflicht
Der Eigentümer oder die verfügungsberechtigte Person im Sinne des des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes ist verpflichtet, jeden Verdacht von Feuerbrandbefall der Behörde zu melden.