Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es nicht etwas anderes bestimmt, die Landesregierung zuständig.
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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es nicht etwas anderes bestimmt, die Landesregierung zuständig.