Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages der Unterzeichnung in Kraft.