ABSCHNITT III Schlussbestimmungen
Jedes Land trägt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung dieser Vereinbarung erwachsen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT III Schlussbestimmungen
Jedes Land trägt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung dieser Vereinbarung erwachsen.