ABSCHNITT II Instandhaltung der Grenzzeichen
*)
Die beiden Länder werden die Grenzzeichen so instandhalten, dass der Grenzverlauf nach Möglichkeit für die Allgemeinheit erkennbar ist. Zu diesem Zweck werden sie einvernehmlich auch sonstige Zeichen, die auf den Grenzverlauf hinweisen, anbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/1987
