Abschnitt II
Instandhaltung der Grenzzeichen
Die beiden Länder werden die Grenzzeichen so instand halten, daß der Grenzverlauf nach Möglichkeit für die Allgemeinheit erkennbar ist.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt II
Instandhaltung der Grenzzeichen
Die beiden Länder werden die Grenzzeichen so instand halten, daß der Grenzverlauf nach Möglichkeit für die Allgemeinheit erkennbar ist.