Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:

  1. 1.

    Für die Bildungsberatung an höheren Schulen

 

  1. a)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100

50 vH,

  1. b)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475

100 vH,

  1. c)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000

200 vH,

  1. d)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600

300 vH,

  1. e)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300

400 vH,

  1. f)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000

500 vH,

  1. g)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000

600 vH;

  1. 2.

    für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:

 

  1. a)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110

50 vH,

  1. sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,

 

  1. b)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575

100 vH,

  1. c)

    bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575

200 vH.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.