Marktreste vom Salzburger Schlachtviehmarkt dürfen den Schlachthof lebend nicht mehr verlassen, sofern sie nicht in einen anderen Schlachthof überstellt werden oder zum Export gelangen.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Marktreste vom Salzburger Schlachtviehmarkt dürfen den Schlachthof lebend nicht mehr verlassen, sofern sie nicht in einen anderen Schlachthof überstellt werden oder zum Export gelangen.