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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 200/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

. Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des .

. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

1. für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 18,9 Euro

2. für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese nicht unter Z 3 und 4 fallen 21,1 Euro

3. für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen 12,8 Euro

4. für die in theoretischer Ausbildung stehenden provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c 8,8 Euro

. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, BGBl. Nr. 210/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2001, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 200/2005 · Stammfassungkundgemacht am 30.06.2005

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

BGBl. II Nr. 200/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.