Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:

1. für die ersten sechs Stunden:

a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.74 vH

b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 1.17 vH

c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.84 vH

d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.66 vH

e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.57 vH

2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.41 vH

b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.95 vH

c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.67 vH

d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.54 vH

e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.46 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.