Inhalt der Vorarbeiten
(1) Die Austrian Power Grid AG ist berechtigt, in dem im festgesetzten Gebiet fremde Grundstücke zu betreten und nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung insbesondere nachstehende Arbeiten im Gelände durchzuführen, soweit diese für die Ausarbeitung des Bauentwurfes für das im genannte Vorhaben erforderlich sind:
– Begehung und Befahrung zum Zweck der Feststellung technischer Rahmenbedingungen,
– Feststellung der Wegeeignung für Befahrungen und den Einsatz der für Vorarbeiten benötigten maschinellen Hilfsmittel (Bohrgeräte, Vermessungseinheiten, Werkzeugtransporte etc),
– Vermessungsarbeiten,
– geologische und hydrogeologische Kartierungen und maschinenunterstützte Untergrunduntersuchungen zur Erhebung der Bodenbeschaffenheit und anderer bodentechnischer Parameter,
– Quellbeweissicherungen und die Erkundung von Quellschutzgebieten bezüglich ihrer Art und Größe,
– Waldabschätzungen und -begutachtungen.
(2) Die Durchführung der Vorarbeiten hat mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der betroffenen Grundstücke zu geschehen.
