. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €.
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