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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ Nr. 376/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 45 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 314/1987, 138/1989 und 461/1992, wird nach Anhörung der Vollversammlung und des Kammervorstandes der Ärztekammer für Steiermark verordnet:

(1) Die Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark wird mit 49 festgesetzt.

(2) Von diesen 49 Kammerräten entfallen 17 auf die Sektion der praktischen Ärzte, 20 auf die Sektion der Fachärzte und 12 auf die Sektion der Turnusärzte.

(1) Die Zahl der Kammerräte im Kammervorstand der Ärztekammer für Steiermark wird mit 13 festgesetzt.

(2) Von diesen 13 Kammerräten entfallen 5 Kammerräte auf die Sektion der praktischen Ärzte, 5 Kammerräte auf die Sektion der Fachärzte und 3 Kammerräte auf die Sektion der Turnusärzte.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.