Richtsätze für die Krankenhilfe und die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
. Die Einkommensrichtsätze für die Gewährung der in § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe sowie der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen werden mit dem eineinhalbfachen Betrag der in genannten Richtsätze zuzüglich des Mietbedarfes nach festgesetzt.
