Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Richtsätze für die Krankenhilfe und die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

. Die Einkommensrichtsätze für die Gewährung der in § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe sowie der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen werden mit dem eineinhalbfachen Betrag der in genannten Richtsätze zuzüglich des Mietbedarfes nach festgesetzt.