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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 35/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 80 Abs. 1 und des § 111 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, ist auf die Landesbeamten und die Landesvertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gemäß tritt die auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 91/1993, (Landesbeamte) mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 92/1993, (Landesvertragsbedienstete) tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.