Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstzulage

(1) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium gebührt für eine Unterrichtsstunde in Ausbildungsklassen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist durch Teilung des Differenzbetrages zwischen der Entlohnung der Entlohnungs-gruppe l1/Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnung der Entlohnungsgruppe l2a2/Entlohnungsstufe 10 durch die 4,33fache Anzahl der Lehrverpflichtung gemäß § 225 Abs. 2 oder zu ermitteln.

(2) Dem Lehrer/Der Lehrerin in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium gebührt für eine Unterrichtsstunde in Ausbildungsklassen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist durch Teilung des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L1/Gehaltsstufe 10 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L2a2/Gehaltsstufe 10 durch die 4,33fache Anzahl der Lehrverpflichtung gemäß § 225 Abs. 2 oder zu ermitteln.