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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 104/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 221/2022, wird verordnet:

Festsetzung des Bauschbetrages

Der jährliche Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird beginnend mit dem Kalenderjahr 2023 mit 16 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

Berechnung

Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen vorherigen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren, maßgebend.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.