Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 1

 

Tarif

Gültig ab

1. Jänner 1998

Tarif-

post

Arbeitsleistung

Euro

 

I

 

1

Bereitung

94,47

 

 

 

 

II

 

 

Überführung im Standortbereich

 

2

Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges

210,75

3

Zuschläge bei Verwendung

eines Metallsarges oder Hartholzsarges

14,53

 

 

 

 

III

 

 

Überführung im Inland

 

4

Einsatz eines Repräsentationswagens pro Fahrkilometer

2,03

5

Einsatz eines Bestatterfahrzeuges pro Fahrkilometer

1,74

6

Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer

2,03

 

Anmerkung

Die Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenn diese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten.

 

 

 

 

 

IV

 

7

Begleiter bei Überführungen pro Stunde

28,34

 

 

 

 

V

 

 

Aufbahrung in Friedhöfen des Standortes

 

8

Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung

 

 

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestaltetem Raum,

Oberlichte in der Apsis,

20 Lichtquellen, die je nach Gestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oder indirekter Beleuchtung bestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischen Gegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration.

 

 

Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche

377,90

 

 

 

 

VI

 

 

Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb der Stadtgemeinde

 

9

Beistellung eines Konduktglaswagens

218,02

10

Beistellung eines Blumenwagens

123,54

11

Beistellung eines Bahrwagens

87,21

12

Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaliger Sargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion

44,33

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben