Die Gewährung von Hilfe nach dieser Verordnung obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. § 30 SHG findet Anwendung.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Gewährung von Hilfe nach dieser Verordnung obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. § 30 SHG findet Anwendung.