Die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung auf Grund einer Reisebürokonzession gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 darf nur für das im bestimmte Gebiet der Fremdenverkehrsregion erfolgen, zu der die Standortgemeinde gehört.
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