Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2025 in Kraft.
(2) Die erstmalige Inspektion von Anlagen gemäß , die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren in Betrieb sind, ist innerhalb eines Jahres nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchzuführen.
