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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 67/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015, wird verordnet:

Flächenfestlegung

Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 980, 106/2, 901, 902, 955 und 904/1 alle KG 65131 Rassnitz, im Ausmaß von insgesamt 32.900 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.

Größenfestlegung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf der in festgelegten Fläche die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 7.500 m², davon jedoch höchstens 800 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für das festgelegte Einkaufszentrum 1- Gebiet eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 2,5 bestimmt.

Vorgabe für die Bebauungsplanung

Die Erlassung eines Bebauungsplanes hat nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes zu erfolgen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juni 2016, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.