Flächenfestlegung
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus dem Grundstück Nummer 1307/2, KG 60046 Rammersdorf, im Ausmaß von insgesamt 8.591 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 49/2020
Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:
Flächenfestlegung
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus dem Grundstück Nummer 1307/2, KG 60046 Rammersdorf, im Ausmaß von insgesamt 8.591 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.
Größenfestlegung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf der in festgelegten Fläche die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 1.100 m² zulässig. Zusätzlich wird für das festgelegte Einkaufszentrum 1- Gebiet eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,0 bestimmt.
Vorgaben für die Bebauungsplanung
Die Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat unter folgenden Vorgaben zu erfolgen:
Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung in Abstimmung mit der wasserwirtschaftlichen Planung sind festzulegen.
Die Anzahl der PKW-Abstellplätze ist auf 124 zu begrenzen.
Die Errichtung einer Schallschutzwand im Sinne des Schallgutachtens der Tomberger-BBM GmbH vom 03.03.2016 ist vorzusehen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2020, in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.