. Mit dieser Verordnung wird zum Zweck der Ermittlung der Ausgleichsabgaben gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 und 2 WElWG 2001 die für die Ermittlung des Marktpreises bestimmende mitteleuropäsche Strombörse festgelegt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 Abs. 8 des Gesetzes über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft 2001 (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2001 – WElWG 2001), LGBl. Nr. 72/2001, wird verordnet:
. Gemäß § 51 Abs. 8 WElWG wird die Frankfurter „European Energy Exchange“ (EEX) als Strombörse festgelegt.
Inkrafttreten
. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
