Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ländlicher Straßenerhaltungsfonds

(1) Zur Erfüllung der im bezeichneten Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung “Ländlicher Straßenerhaltungsfonds” und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.