Besonderer Erhaltungsbeitrag bei Maßnahmen, die nicht nur der Straßenerhaltung dienen
Werden Maßnahmen beabsichtigt, die sowohl solche der Straßenerhaltung wie auch andere Maßnahmen umfassen, wie insbesondere solche des Straßenaus- oder -umbaues, so ist die Zusicherung sowie die Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages gemäß auf den auf die Straßenerhaltung entfallenden Anteil des Vorhabens oder auf die hierauf entfallenden Einzelleistungen zu beschränken.
