Die Feldschutzorgane sind unbeschadet ihrer Aufgabe gemäß und ihrer Befugnisse gemäß verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes wahrgenommene Mißstände, die offensichtlich Maßnahmen im Rahmen des Umweltschutzes erfordern, ohne unnötigen Aufschub dem Bürgermeister anzuzeigen.
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