Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausrüstung der Fahrzeuge

An den Beförderungseinheiten gemäß oder 3 muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß so angebracht sein, dass das Licht aus allen Richtungen möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein.