Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes mit zum Teil von Gletschern überformter Landschaft;

2. des Erholungswertes der bereichsweise leicht zugänglichen, naturnahen Kulturlandschaft sowie der zum Teil ursprünglichen Naturlandschaft.