Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Festlegung von Flughafenentgelten.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf sämtliche Flughäfen im Sinne von anzuwenden.

(3) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste der Flughäfen, auf welche dieses Bundesgesetz gemäß Abs. 2 anzuwenden ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Rechtsvorschriften, welche auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verweisen, bleiben unberührt.