Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behebung von Mängeln

. Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.