4. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmung
Abgabenfreiheit
Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmung
Abgabenfreiheit
Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.