Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a) Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;

b) Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.